Fehler in Lebens- und Rentenversicherungen: Verpassen Sie nicht Ihre Rückzahlung!
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Mit Urteil vom 07. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, Ihren Vertrag unbefristet widerrufen können.
Millionen Kunden haben somit Recht auf mehr Geld.
In ihren jährlichen Wertmitteilungen der Versicherungen wird Ihnen bewusst, wie unrentabel Ihr Versicherungsvertrag durch sinkende Renditen und hohe Verwaltungskosten ist. Bei einem Widerspruch muss der Versicherer wesentlich mehr zurückzahlen als im Fall einer Kündigung. Laut Verbraucherzentrale sind 24 Millionen Verträge betroffen.
1. Kapital-Lebensversicherungen “Legaler Betrug“ (Az 74 047/83)
Der Bund der Versicherten (BdV) hatte im Jahre 1982 zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Broschüre mit dem Titel “Versicherung – ja, aber…” herausgegeben hatte, in der zu lesen war:
“Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein „Legaler Betrug“. Diese KapitalLebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wertsteigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden. Und der Staat verschafft sich hier billige langfristige Kredite, so dass man Beiträge für Kapital-Lebensversicherungen in vielen Fällen auch als „Steuer für Dumme“ bezeichnen kann, die man hier mit angeblichen Steuervorteilen (die kaum zum Tragen kommen) zur langfristigen Geldhingabe verführt. Millionen Bundesbürger haben durch den Abschluss falscher KapitalLebensversicherungen Zigmilliarden Mark verloren – vor allem beim vorzeitigen Aussteigen aus diesen Verträgen und die dann meist sehr geringe Beitragsrückzahlung Gewinner sind Staat und Lebensversicherungsunternehmen, die hier Hand in Hand arbeiten.”
Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, an derart massive und öffentliche Kritik nicht gewöhnt, wollte diesen Vorwurf natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser „verletzenden Äußerungen“.
Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte aus optischen Gründen Berufung ein, zog diese aber in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte, gleich wieder zurück.
Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus:
“Die streitige Äußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als „Legaler Betrug“ wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten. Es ist ein öffentliches Interesse daran vorhanden, dass potentielle Versicherungsnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten, das Todesfallrisiko zu versichern, aufgeklärt werden. Angesichts dessen, dass in der Werbung des Klägers und seiner Mitgliedsunternehmen die Lebensversicherung zur Altersversorgung im Vordergrund steht, besteht ein Aufklärungsbedürfnis über die Versicherungsart Risikolebensversicherung. Die Aussagen in der Broschüre zum Thema Risiko-Lebensversicherung und Lebensversicherung zur Altersversorgung ergeben, dass hier ein Vergleich zwischen diesen Versicherungsarten vorgenommen und im Interesse der Verbraucher – als für diese günstiger – der Abschluss von Risiko-Lebensversicherungen empfohlen wird.”
Quelle: Bund der Versicherten
2. BGH-Urteil 09.05.2001: Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen werden für unwirksam erklärt
(Az: IV ZR 121/00 und 138/99)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrere seit 1995 verwendete Klauseln über Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. In den Bestimmungen geht es um die Kosten eines Neuvertrags, den Rückkaufswert der Versicherung und die Folgen der Beitragsfreistellung. Für den Kunden sei nicht hinreichend erkennbar, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm mit der Unterschrift unter den Vertrag oder bei einer Kündigung drohten, heißt es in dem am 09.05.2001 verkündeten Urteil.
Zum selben Ergebnis kamen die Richter bei den Rückkaufswerten. Zwar könne der Kunde anhand einer Tabelle “mit Schwierigkeiten entnehmen”, dass er zum Beispiel bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekomme, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren seien. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an die Klarheit von Versicherungsbedingungen zu stellen seien.
Kritik vom Bund der Versicherten:
Damit bekam der Bund der Versicherten (BdV) mit Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG jedoch nur teilweise recht. Denn ohne Erfolg blieb nämlich die Rüge des Bund der Versicherten, dass die Regeln zur Überschussbeteiligung ebenfalls undurchsichtig und daher unwirksam seien.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in der Vorinstanz im Jahr 1999 die gleiche Auffassung vertreten. Selbst mit anwaltlichem Rat werde es dem Kunden nicht gelingen einen Überschussmaßstab auch nur annähernd verlässlich zu ermitteln. Nach den Worten des BGH genügt der Hinweis, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen könne. Zu weiteren Erläuterungen sei die Versicherung nicht verpflichtet zumal sie auf die zugrunde liegenden Gesetze hingewiesen habe.
Tipp: Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Rückkaufswert zu wünschen übrig lässt: Nutzen Sie unsere und die Kompetenz des LV-Doktor um Nachzahlungsansprüche bei unsinnigen Kapitalverträgen geltend zu machen. Mit unserer und seiner Hilfe lassen sich eingezahlte Beiträge nebst einer angemessenen Verzinsung zurückholen. Auch wenn Ihre private Renten- oder Lebensversicherung schon gekündigt ist – Sie haben Anspruch auf Nachzahlung.
3. BGH Urteil 12.10.2005: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Versicherten - Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung (Az: IV ZR 162/03)
Ein weiteres richtungweisendes Urteil in Sachen Anfechtung von Lebensversicherungsverträgen gab es vom Bundesgerichtshof. Dies betrifft alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge die zwischen Mitte 1994 und Ende 2001 abgeschlossen wurden.
Der BGH hat im Urteil vom 12.10.2005 entschieden, dass bei diesen Verträgen der Abzug der Abschlusskosten unzulässig, und auch durch den nachträglichen Klauselaustausch nicht zu heilen sei. Also ein voller Erfolg für die Versicherten und ein weiterer Meilenstein im Kampf um die zu Unrecht einbehaltenen Versichertengelder. Die Abschlusskosten sind zumindest anteilig zurückzuerstatten.
Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind jedoch trotz aller gesetzlichen Regelungen aus unserer Sicht eine schlechte untransparente Geldanlage geblieben und nicht empfehlenswert.
4. BGH-Urteil 26.09.2007: Ansprüche bei fondsgebundenen Versicherungen
Die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 sind auch auf die fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung anzuwenden (Aktenzeichen: IV ZR 321/05).
Der Bundesgerichtshof führte in seiner Urteilsbegründung aus:
“Bei der (herkömmlichen, klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der MindestRückkaufswert nach dem Urteil des Senats… durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens.”
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Mit FinVo ist der Prozess denkbar einfach und transparent. In 3 Schritten zu mehr aus Ihrere Lebens – und Rentenversicherung. Nach Ihrer Anfrage analysieren wir Ihre Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf mögliche Unstimmigkeiten. Dank unserer Branchenexpertise identifizieren wir schnell eventuelle Ansprüche, sollte eine Möglichkeit für sie bestehen. Mit FinVo sind Sie stets im Klaren und können sich sicher sein, dass Sie das Beste aus Ihren Verträgen herausholen.
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